NGZ-Online, 23. Dezember 2002

Archäologische Funde sofort melden

Bedenken gegen die Pläne Nettesheimer Weg

S.M.

Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans für das Gebiet am Nettesheimer Weg musste die Gemeinde auch die Stellungnahmen der so genannten Träger öffentlicher Belange bewerten - wobei er sich den Wertungsvorschlägen der Verwaltung anschloss: Insgesamt waren 38 Behörden und andere Einrichtungen sowie vier Nachbargemeinden von der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen benachrichtigt worden, wobei insgesamt zwölf Rückmeldungen zu verzeichnen waren.

Zumeist konnte es die Verwaltung bei der bloßen Kenntnisnahme bewenden lassen. Ausdrücklich nicht gefolgt werden soll indes einer Anregung des Rheinischen Amts für Bodendenkmalpflege. In gleich zwei Stellungnahmen hatte das Amt darauf verwiesen, dass bei einer vorherigen Änderung des Flächennutzungsplans vereinbart worden sei, "die notwendigen Prospektionsmaßnahmen in der verbindlichen Bauleitplanung" vorzunehmen.

Archäologische Funde seien in unmittelbarer Nachbarschaft im Bereich des angrenzenden Plangebiets "Gewerbepark" gemacht worden: Im Juni 2000 wurden dort Keramikbruchstücke und Überreste eisenzeitlicher Siedlungskeramik gefunden. Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege geht daher davon aus, dass auch in dem jetzt in Rede stehenden Baugebiet mit derartigen Funden zu rechnen sein könnte.

Das Amt untermauert diese Prognose durch den Hinweis auf weitere archäologische Fundplätze östlich des Nettesheimer Wegs. Die Denkmalschützer beharren darauf, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Belange des Denkmalschutzes unabhängig davon zu berücksichtigen sind, ob ein Objekt bereits in die Denkmalliste eingetragen ist. Der gesetzlichen Zielsetzung, bedeutende archäologische Substanz im öffentlichen Interesse zu erhalten, sinnvoll zu nutzen und vor Gefahren zu schützen, müsse Rechnung getragen werden.

Um die entsprechenden Prognosen erhärten zu können, ist aus der Sicht der Behörde "eine qualifizierte archäologische Prospektion unerlässlich." Erst auf dieser Basis lasse sich beurteilen, inwieweit der Denkmalschutzes der Planung entgegen stehen könnte, oder ob der Bebauungsplan mit geeigneten Festsetzungen versehen werden sollte. Die Rommerskirchener haben die Argumente der Denkmalschützer freilich nicht überzeugt. Der Anregungen wird daher nicht gefolgt. Der bloße Hinweis darauf, dass im Plangebiet Bodendenkmäler vorhanden sein könnten "ist nicht stichhaltig".

Aufgrund der reinen Vermutung etwaiger Bodenfunde sei eine Abwägung oder planerische Absicherung von Belangen des Sachverhalts, ob tatsächlich mit solchen Funden zu rechnen sein könnte, nicht der Gemeinde, sondern den Denkmalschützern selbst. Sofern keine Angaben zu vorgefundenen Bodenfunden gemacht werden könnten, müsse davon ausgegangen werden, dass die vorliegende Planung die Belange des Bodendenkmalschutzes auch nicht berühre. Der Hinweis, dass etwaige Funde von archäologischer Bedeutung sofort dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege zu melden seien, soll gleichwohl in die Bestimmungen des Bebauungsplans aufgenommen werden.

[ Fenster schließen ]